AGB

1. Hausrecht

1.1

Auf dem Gelände steht dem Freundeskreis für Kultur e.V. die Wahrnehmung und Ausübung des Hausrechts jederzeit zu. Den Anweisungen des Veranstalters, von Veranstalter beauftragten Dritten, des Sicherheitspersonals und der Polizei ist im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an ein Event stets und unverzüglich Folge zu leisten.

1.2

Der Freundeskreis für Kultur e.V. behält sich insbesondere vor, Maßnahmen zum Infektionsschutz kurzfristig vor oder auch noch während eines Events bekanntzugeben, denen verpflichtend Folge zu leisten ist.

1.3

Ein Verstoß gegen die Anweisungen des Freundeskreis für Kultur e.V., von Freundeskreis für Kultur e.V. beauftragten Dritten, des Sicherheitspersonals oder der Polizei kann – je nach Schwere des Verstoßes – eine Zutrittsverweigerung oder einen Verweis vom Gelände zur Folge haben. Besucher:innen können insbesondere von dem Gelände verwiesen werden bzw. der Zutritt verweigert werden, wenn sie gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz verstoßen, das Festival stören und/oder andere Besucher belästigen und/oder ein Fall von Ziffer 2.2 oder Ziffer 2.3 vorliegt. Im Fall einer berechtigten Zutrittsverweigerung oder des berechtigten Verweises besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der Ticketpreis wird in diesen Fällen nicht erstattet.

2. Zutritt zum Gelände und Verhalten auf dem Gelände

2.1

Der Zutritt zum Event-Gelände wird nur Personen gestattet, die wirksam ein Zutrittsrecht erworben haben. Zur Kontrolle ist daher am Eingang ein gültiges Ticket für das Event vorzulegen oder zu erwerben, falls dies möglich ist. Die Besucher:in erhält sodann ein Festivalbändchen. Wenn das umzäunte Gelände verlassen wird, ist ein erneuter Einlass nur möglich, wenn die Person ein unbeschädigtes, ordnungsgemäß verschlossenes und gültiges Bändchen vorzeigen kann. Der Freundeskreis für Kultur e.V. behält sich vor, Personen mit gefälschten Bändchen bei der Polizei anzuzeigen.

2.2

Der Zutritt zum Event kann verweigert bzw. eine Person von dem Gelände verwiesen werden, wenn sie:

  • sich weigert, sich vor Betreten des Event-Geländes am Eingang und/oder im Innenraum einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle ihrer Person und/oder ihrer mitgeführten Gegenstände zu unterziehen;
  • ersichtlich stark alkoholisiert ist und/oder unter Drogeneinfluss steht, sodass sie andere Personen oder das Event stört;
  • einen der folgenden Gegenstände mitführt oder verwendet:
    • Mitgebrachte Getränke in Glasflaschen (Ausnahme Kinder- und Säuglingsnahrung, Medikamente, Essen wie z.B. Nutella)
    • Schnaps, Likör, Alcopops und jegliche Art harten Alkohols
    • Hunde ohne Leine
    • Grills jeder Art / Gaskocher / Wasserpfeifen
    • Sahne- und andere Gaskartuschen
    • Musikanlagen jeder Art, auch MP3- bzw. Bluetoothboxen
    • Stromaggregate
    • Sofa, Sessel, anderer Hausrat
    • Gerätschaften zum Konsumieren illegaler Drogen
    • Illegale Drogen
    • Drohnen
    • Holy Farben
    • Pyrotechnische Gegenstände, Fackeln, Himmelslaternen
    • Waffen und ähnliche gefährliche Gegenstände, Pfefferspray, Schlagringe

Oben genannte Gegenstände werden durch den Inhaber des Hausrechts oder einen durch ihn bestimmten Vertreter bei Verbringung auf das Gelände eingezogen und bei geringem Wert umgehend entsorgt. Bei höherwertigen Gegenständen kann der Gegenstand gegebenenfalls unter Entzug des Eintrittbändchens aus dem Gelände gebracht werden. Diese Regelung gilt nicht für Waffen oder illegale Drogen, diese werden den Behörden übergeben.

2.3

Darüber hinaus ist es untersagt, diskriminierende, gewaltverherrlichende und/oder gesetzeswidrige Propagandamittel mit sich zu führen und/oder zu benutzen. Unabhängig von mitgeführten Gegenständen sind das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, homophoben, rassistischen, sexistischen, antisemitischen, fremdenfeindlichen, diskriminierenden, gewaltverherrlichenden, gesetzeswidrigen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden Parolen sowie entsprechende Handlungen im gesamten Bereich des Geländes verboten und werden nicht toleriert! Bei Missachtung der Regeln führt dies zum Hausverbot. Der Freundeskreis für Kultur e.V. behält sich die Einleitung rechtlicher Schritte (einschließlich der Strafanzeige) ausdrücklich vor. Solltet Ihr Opfer von Beleidigungen oder Übergriffen jeglicher Art sein, meldet euch bitte bei unserem Awarenesteam oder einer Ordner:in.

3. Abbruch eines Events wegen Wetterlage

Das Festival wird grundsätzlich bei jeder Witterung durchgeführt. Falls die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher:innen, Künstler:innen oder Crews befürchten lassen, kann ein Event – je nach Aussicht und Gefahrenlage – zeitweise unterbrochen oder auch sofort abgebrochen werden. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Rückzahlung, sollte ein Event unterbrochen oder abgebrochen werden aufgrund des Wetters oder aus anderen Gründen höherer Gewalt oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung, es sei denn, dem Freundeskreis für Kultur e.V., seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder im Falle einfacher Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last gelegt werden. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut.

4. Haftung des Freundeskreis für Kultur e.V.

4.1

Das Betreten des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Freundeskreis für Kultur e.V. für gestohlene oder abhandengekommene Gegenstände besteht nicht.

4.2

Ansprüche gegenüber Freundeskreis für Kultur e.V. auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Freundeskreis für Kultur e.V., seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Freundeskreis für Kultur e.V. nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die in diesem Absatz geregelten Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Freundeskreis für Kultur e.V., wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

5. Film-, Bild- und Tonaufnahmen

5.1

Film-, Foto- und Tonaufnahmen sind auf dem gesamten Gelände ausschließlich zur privaten Verwendung und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte anderer Besucher:innen erlaubt. Diese Aufnahmen dürfen nicht verkauft, veröffentlicht, verbreitet, ausgestellt oder öffentlich wiedergegeben werden. Die Erstellung von Film-, Foto- oder Tonaufnahmen auf dem Gelände für gewerbliche Zwecke und/oder für öffentliche Medien (Hörfunk, Fernsehen, Internet) ist ohne Zustimmung des Freundeskreis für Kultur e.V. strengstens untersagt. Der Freundeskreis für Kultur e.V. behält sich die Einleitung rechtlicher Schritte (einschließlich der Strafanzeige) ausdrücklich vor.